- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil der HEGMANNS E&I-Bestellungen und gelten für alle (auch künftigen) Bestellungen von Waren, Dienst- und Werkleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, HEGMANNS E&I stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Einkaufs-bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos annehmen.
- Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklausen sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet unsere Projekt- und Bestellnummer aufzuführen.
Angebot / Angebotsunterlagen
- Die Erstellung von Angeboten durch mögliche Vertragspartner ist für uns kostenfrei und unverbindlich.
- An Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugängig gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Leistungserbringung auf Basis unserer Anfrage / Bestellung zu verwenden. Bei Nichtbeauftragung bzw. nach Abwicklung der Bestellung sind uns sämtliche Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
Preis / Preisstellung
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer- frei Verwendungsstelle einschließlich sämtlicher Verpackungs- und Frachtkosten.
- Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
Zahlung
- Sämtliche Zahlungen leistet HEGMANNS E&I gegen Rechnung gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen. Auch im Fall von Vorauszahlungen hat der Vertragspartner sämtliche Leistungen und Vorauszahlungen in einer Schlussrechnung aufzuführen.
- Zahlungen durch HEGMANNS E&I bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung oder eine Abnahme der Bestellung.
- Mangels anderer Vereinbarungen oder günstigerer Konditionen des Vertragspartners erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% oder innerhalb von 30 Tagen netto.
- Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentation (Zeugnisse, Bescheinigungen, Anweisungen usw.) zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßen Übergabe an uns.
- Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
- Wir zahlen per Banküberweisung oder Scheck. Die Zahlung ist rechtzeitig wenn die Überweisung am Fälligkeitstag in Auftrag gegeben bzw. der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt wurde.
- Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszins beträgt 5% über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Wir sind berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Vertragspartner gefordert nachzuweisen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
Lieferfristen / Lieferverzug
- Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten.
- Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zulässig.
- Erkennt der Vertragspartner, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er das HEGMANNS E&I unverzüglich zuerst mündlich und anschließend schriftlich mitzuteilen.
- Der Vertragspartner garantiert die vereinbarten Termine unter Anerkennung eines Terminsicherungsbetrages. Bei Überschreitung der vereinbarten Termine zahlt der Vertragspartner HEGMANNS E&I je angefangener Woche Verzug eine Vertragsstrafe von 1 %, max. 10 % des Auftragswertes. Der Terminsicherungsbetrag wird fällig, wenn der Vertragspartner die vereinbarten Termine überschreitet, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor und der Vertragspartner befand sich bei ihrem Eintritt nicht bereits in Verzug. Der Terminsicherungsbetrag kann bis spätestens zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Neben dem Terminsicherungsbetrag wird Schadensersatz nicht gefordert, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ziffern etwas anderes ergibt.
- Bei Verzug des Vertragspartners kann HEGMANNS E&I nach ergebnislosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist die vom Vertragspartner noch nicht erbrachte Lieferung/Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Vertragspartners durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Vertragspartner in Besitz hat, so hat er diese unverzüglich an HEGMANNS E&I zu übergeben. Soweit Schutzrechte die Leistung durch den Dritten behindern, ist der Vertragspartner verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu verschaffen. Kommt der Vertragspartner einer entsprechenden Aufforderung von HEGMANNS E&I nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach, so entfällt die Begrenzung des Terminsicherungsbetrages.
- Stattdessen kann HEGMANNS E&I nach dem ergebnislosen Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ein bis zu dem Zeitpunkt des Rücktritts fällig gewordener Terminsicherungsbetrag bleibt davon unberührt.
Gegenstand, Umfang und Ausführung der Leistungen
- Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von HEGMANNS E&I schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Abteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Abteilung in Form eines Nachtrages zum Vertrag.
- Der Vertragspartner wird die vollinhaltliche Annahme der Bestellung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrem Zugang schriftlich bestätigen.
- Der Vertragspartner hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln.
- Der Vertragspartner liefert, sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, eine komplette Sache die alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb unter Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile nicht aufgeführt sind. Die von HEGMANNS E&I gemachten Angaben sind vom Vertragspartner in eigener Verantwortung zu überprüfen. Die Lieferteile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie gut und schnell gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile müssen eine hohe Standzeit haben und den neuesten Materialentwicklungstechniken entsprechen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich die für die Erstellung seiner Lieferung/Leistung erforderlichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen geltenden Ausgabe selbst zu beschaffen.
- Von HEGMANNS E&I angeforderte Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen im Sinne der EWG/EFTA-Ursprungsbestimmungen) wird der Vertragspartner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen
Verletzung von Schutzrechten
- Der Vertragspartner versichert, dass durch die Konstruktion oder den Betrieb der nach den vertraglich festgelegten Lieferung-/Leistungsbedingungen gefertigten und gelieferten Ausrüstungen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Der Vertragspartner wird HEGMANNS E&I von sämtlichen Ansprüchen, die wegen Verletzung solcher Schutzrechte geltend gemacht werden und den damit im Zusammenhang stehenden Kosten freistellen bzw. schadlos halten.
Gewährleistungen und Haftung
- Die Lieferung/Leistung muss dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entsprechen. Bestehen für die Maschinen, Anlagenteile oder Anlagen oder deren Einzelteile Regelwerke, so sind diese in folgender Rangordnung zu beachten:
Verordnungen und Gesetze
Unfallverhütungsvorschriften
DIN, VDE, VDI, EN
Stahl-Eisen-Betriebsblätter
Richtlinien/Werknormen von HEGMANNS E&I bzw. des HEGMANNS E&I-Kunden
Technische Standard-Dokumentationen von HEGMANNS E&I
- Sind im Einzelfall Abweichungen von den Regelwerken oder von der angegebenen Rangfolge notwendig, so muss der Vertragspartner die schriftliche Zustimmung von HEGMANNS E&I einholen. Die Gewährleistungspflicht des Vertragspartners wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung von HEGMANNS E&I genannt wird. Für den Fall, dass sich die Abnahme ohne Verschulden des Vertragspartners verzögert, ist HEGMANNS E&I bereit, auf Wunsch des Vertragspartners eine angemessene Maximalfrist zu vereinbaren. Die Gewährleistungsfrist für Reserveteile, die als solche im Vertrag besonders bezeichnet sind, beträgt 2 Jahre nach Inbetriebnahme und endet spätestens 36 Monate nach vollständiger Lieferung an HEGMANNS E&I.
- Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Vertragspartner nach Aufforderung von HEGMANNS E&I unverzüglich und für HEGMANNS E&I kostenfrei zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, oder ist die Annahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Vertragspartner die mangelhaften Teile, für HEGMANNS E&I kostenfrei, durch einwandfreie zu ersetzen. Ingenieurleistungen und ggf. auch der Personaleinsatz auf der Baustelle, sind in diesem Zusammenhang für HEGMANNS E&I kostenfrei vom Vertragspartner zu erbringen.
- In dringenden Fällen oder wenn der Vertragspartner seiner Gewährleistungspflicht nicht nachkommt, kann HEGMANNS E&I die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Vertragspartners und unbeschadet dessen Gewährleistungspflicht selbst treffen. Mit Ausnahme von dringenden Fällen wird der Vertragspartner vor Durchführung der Maßnahmen benachrichtigt; der Vertragspartner erhält nach Ausführung der Instandsetzungsarbeiten einen Bericht über Art und Umfang der Mängel und der durchgeführten Arbeiten.
- Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf Wandlung oder Minderung unberührt. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für ausgebesserte oder ersetzte Teile mit der erneuten schriftlichen Abnahmeerklärung neu. Erfolgt eine erneute Abnahmeerklärung nicht, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Einbau ausgebesserter oder ersetzter Teile neu.
- Für alle Anlagenteile, die wegen der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferungen von Ersatzteilen erforderlich werden, nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.
- Schadensersatzansprüche von HEGMANNS E&I bzw. des Kunden von HEGMANNS E&I wegen Produktionsausfall und entgangenen Gewinns bestehen nicht.
- Der Gewährleistungsanspruch verjährt 12 Monate nach Erhebung der Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Die Gesamthaftung des Vertragspartners für alle Ansprüche von HEGMANNS E&I aus dem Vertrag ist begrenzt auf 30 % des Gesamtauftragswertes. Nicht enthalten sind die Beträge, die vom Versicherer des Vertragspartners rechtswirksam bezahlt werden. Sollte der Vertragspartner Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, haftet er unbegrenzt. Das Verschulden von eingesetzten Dritten muss sich der Vertragspartner wie eigenes Verschulden entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen. Der Vertragspartner kann sich nicht - entgegen § 831 BGB - durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter oder eingesetzter Dritter befreien.
Leistungsnachweis und Abnahme
- Soweit eine gemeinsame Abnahme vereinbart ist, findet sie an der von HEGMANNS E&I angegebenen Empfangsstelle statt. Der Vertragspartner muss schriftlich um die Festlegung des Abnahmetermins nachsuchen. Sie soll unverzüglich und bei Maschinen und Anlagen, die einen vorherigen Probebetrieb erfordern, in einem gewünschten Zeitraum von frühestens 4 Wochen und spätestens 3 Monaten nach Beginn des Probebetriebes stattfinden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten kann auch während des Probebetriebes die Maschine oder Anlage für die Produktion genutzt werden. Die bei der Abnahme entstehenden sachlichen Kosten trägt der Vertragspartner. Vertragspartner und HEGMANNS E&I tragen die ihnen entstehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst.
- Zeigt sich beim Abnahmeversuch, dass die Maschine oder Anlage nicht vertragsgemäß hergestellt ist, muss der Vertragspartner innerhalb von 3 Monaten um eine Wiederholung des Abnahmetermins nachsuchen. Sämtliche bei der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.
- Werden Mängel festgestellt, welche die Leistung und Funktion der Maschine oder Anlage nicht beeinflussen, so kann die Abnahme unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung dieser Mängel erfolgen. Von der Restzahlung wird dann von HEGMANNS E&I einen angemessenern Betrag bis zur Beseitigung der Mängel einbehalten.
- Die Abnahme wird dem Vertragspartner mit dem Abnahmeprotokoll von HEGMANNS E&I oder des Kunden von HEGMANNS E&I bestätigt. Die Abnahme berührt die Gewährleistungsansprüche von HEGMANNS E&I nicht.
Dokumente, Zeichnungen und andere Unterlagen
- Vor Beginn von Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit HEGMANNS E&I durchzusprechen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der Vertragspartner die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere die Lieferung/Leistung betreffenden technischen Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführung bis spätestens zur Abnahme HEGMANNS E&I zu übersenden. Die Unterlagen sind auf den entsprechenden neuesten Stand zu bringen, sobald vom Vertragspartner nachträgliche Änderungen vorgenommen werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, HEGMANNS E&I kostenlos das Eigentum an ihnen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen wird hierdurch nicht berührt. HEGMANNS E&I oder Dritte dürfen die Unterlagen zur Ausführung von Instandsetzungen und Änderungen und zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich benutzen.
- Durch die Zustimmung von HEGMANNS E&I zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des Vertragspartners im Hinblick auf die Lieferung/Leistung nicht berührt. Soweit der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen von HEGMANNS E&I sowie für zwischen Vertragspartner und HEGMANNS E&I besprochene Änderungen.
- Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem Vertragspartner überlassen worden sind, bleiben Eigentum von HEGMANNS E&I und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden. HEGMANNS E&I behält sich alle Rechte an nach ihren Angaben gefertigten Zeichnungen und an von HEGMANNS E&I entwickelten Verfahren vor.
Rücktritt, Kündigung und Unterbrechung
- Wird die Kündigung von HEGMANNS E&I wegen Vertragsverletzung des Vertragspartners ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Lieferungen/Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von HEGMANNS E&I bestimmungsgemäß verwendet werden können. Die Abrechnung erfolgt auf Vertragsbasis. Der HEGMANNS E&I zu ersetzende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt. Das gleiche gilt hinsichtlich eines etwa fällig gewordenen Terminsicherungsbetrages.
Geheimhaltung
- Der Vertragspartner hat die Vertragsbedingungen und Vertragsunterlagen vertraulich zu behandeln. Er darf HEGMANNS E&I nur mit schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Unterlagen, die er zur Vertragserfüllung von HEGMANNS E&I erhält, geheim zu halten, sie Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen und selbst, außer zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen, nicht anderweitig zu verwenden. Alle dies bleibt ausschließliches Eigentum von HEGMANNS E&I.
- Die Verpflichtungen des Vertragspartners gemäß Ziffer 12 (1) bestehen nicht, soweit die von HEGMANNS E&I übermittelten technischen Informationen und Unterlagen zum allgemeinen Stand der Technik gehören oder dem Vertragspartner bei Erhalt bereits bekannt waren, bzw. entfallen, wenn sie später Stand der Technik werden oder dem Vertragspartner von dritter Seite ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten gegenüber HEGMANNS E&I zugehen.
- Die Verpflichtung des Vertragpartners gemäß Ziffer 12 (1) erstreckt sich auf eine Dauer von 10 Jahren nach Vertragsabschlussß und bleibt auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
Beteiligung von Subunternehmern
- Soweit vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, seine vertraglichen Rechte und Pflichten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HEGMANNS E&I ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
- Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen und die zugehörigen Arbeiten selbst durchzuführen.
- Der Vertragspartner ist nur berechtigt, solche Leistungen und Arbeiten an Dritte zu vergeben, die er ihrer Art nach im Rahmen seines Betriebes normalerweise an Dritte zu vergeben pflegt.
- In jedem Falle gelten Dritte, deren sich der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag bedient, als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.
Erfüllungsort / Gerichtsstand / Recht / Sonstiges
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Dokumentation und Zahlungen der Sitz von HEGMANNS E&I.
- Gerichtsstand für beide Teile, auch für Wechselklagen, ist der Sitz der HEGMANNS E&I. HEGMANNS E&I ist berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu wählen.
- Der Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und HEGMANNS E&I unterliegen, unter Ausschluss ausländischen Rechts, ausschließlich dem deutschen Recht.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.